Stand: 01/2026
Inhalt
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1.0 – Aufnahme als Aktivist*in
1.1 – Aufnahmekriterien
1.2 – Ausschlusskriterien
2.0 – Verhalten während Aktionen
2.1 – Kommunikation mit Passant*innen
2.2 – Kleidung
2.3 – Konsum von Drogen
3.0 – Chat-Gruppen
3.1 – Übersicht der Chat-Gruppen
3.2 – Kommunikationsregeln
4.0 – Verstöße
1.0 – Aufnahme als Aktivist*in
Gerne begrüßen wir dich als Aktivist*in bei Für alle Tiere. Schau dir zunächst die folgenden Kriterien an und überprüfe bitte, ob sie für dich stimmig sind. Lass uns gerne anschließend wissen, ob du dabei bist!
1.1 – Aufnahmekriterien
Wir stimmen den nachfolgenden Werten zu:
- Wir leben ethisch vegan. Das heißt, die Rechte der Tiere stehen im Vordergrund und wir setzen uns für das Ende der Tierausbeutung ein.
- Unsere Gruppe setzt sich für ein veganes Leben aus Überzeugung ein. Ein konsequenter Umgang mit dem veganen Lebensstil ist uns wichtig, da wir für die Rechte der Tiere eintreten. Ausnahmen aus Bequemlichkeit sind nicht mit unseren Werten vereinbar. Niemand ist perfekt und wir lernen ständig dazu – entscheidend ist, wie wir mit unseren Fehlern umgehen.
- Wir möchten eine Gesellschaft fördern, die die Prinzipien des Veganismus ernst nimmt und versteht, dass Tieren ein Recht auf Unversehrtheit zusteht. In einer nicht veganen Welt streben wir danach, bestmöglich vegan zu leben und Tierleid sowie Ausbeutung abzulehnen. Wenn du dir unsicher bist, melde dich gerne, und wir schauen, ob es passt.
- Mit dieser Einstellung geht natürlich auch einher, dass wir jegliche Form von Diskriminierung und Ausbeutung gegenüber Menschen ablehnen. Wir sind der Meinung, dass Menschen & Tieren gleichermaßen das Recht auf Unversehrtheit zusteht.
- Wir einigen uns auf friedlichen Aktivismus im Namen von Für alle Tiere.
1.2 – Ausschlusskriterien
- Ausübung von physischer und psychischer Gewalt oder Gewalt in jeglicher anderer Form
- Diskriminierung aufgrund von ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, sexueller Orientierung und Identität, Geschlechtsidentität und -ausdruck, Religion/Weltanschauungen, Behinderungen, Alter
- Hassreden sowie Aufrufe zu Gewalt
- Holocaust-Leugnungen
- illegale Aktivitäten oder Straftaten
- gezielte Verbreitung von Desinformationen und Verschwörungstheorien
2.0 – Verhalten während Aktionen
Während der Aktionen vertreten wir die Gruppe Für alle Tiere. Weil wir eine gute Außenwirkung erzielen möchten, gibt es einige Sachen zu beachten.
2.1 – Kommunikation mit Passant*innen
Während unseren Aktionen verwenden wir folgende Ausdrücke & Vergleiche nicht:
- Vergleiche mit dem Holocaust, Konzentrationslagern oder der NS-Zeit
- Vergewaltigung (im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung der Kühe)
- angreifende Formulierungen wie z.B. »Du bist ein Mörder.«
- Vergleiche zu Sklaverei
Wir wollen Gespräche, die ohnehin schon emotional geladen sind, nicht mit weiteren triggernden Begriffen anheizen. Wir wollen die Leute für unser Thema berühren und ihr Mitgefühl öffnen. Das erfolgt besser, indem wir friedlich, mitfühlend und objektiv bleiben.
Hinweis: Weitere Informationen zur Kommunikation mit Passant*innen während der Cubes für alle Tiere finden sich im Gesprächsleitfaden.
2.2 – Kleidung
Auch wenn manche aus bestimmten Gründen noch alte Kleidung tierischer Herkunft auftragen, weil man sie noch hat, wünschen wir uns, dies nicht bei unseren Veranstaltungen zu tun. Einerseits, um keine Angriffsfläche für Scheinargumente zu liefern, andererseits, um konsequent vorleben zu können, dass es in keinem Lebensbereich tierische Produkte braucht.
Bei unseren Aktionen tragen wir schlichte, lockere Freizeitkleidung. Wir orientieren uns an Schwarz, Weiß, Grau- und Beigetönen sowie Dunkelblau und Jeansstoffen. Uns ist außerdem wichtig, auf grelle Farben, große Aufdrucke sowie politische oder provokante Sprüche auf der Kleidung zu verzichten, um einer ablehnenden Haltung des Gegenübers vorzubeugen, noch bevor das Gespräch überhaupt begonnen hat.
2.3 – Konsum von Drogen
Wir bitten dich, ohne den Einfluss von Drogen an den Aktionen teilzunehmen. Dazu gehören, neben illegalen Substanzen, auch Zigaretten, Alkohol und Cannabis.
Wer dennoch gerne rauchen möchte, kann sich für eine Raucherpause von der Aktion entfernen.
3.0 – Chat-Gruppen
Wir organisieren uns über Signal-Gruppen.
3.1 – Übersicht der Chat-Gruppen
Bei Signal gibt es Aktivismus-Gruppen für die einzelnen Ortsgruppen, eine Socializing-Gruppe und eine Austausch-Gruppe.
In den Aktivismus-Gruppen finden sich alle Informationen zu den Aktionen und hier kann diesbezüglich alles Organisatorische besprochen werden.
In der Socializing-Gruppe werden Termine für Unternehmungen und Treffen ausgemacht, um sich abseits des Aktivismus kennenzulernen und zu verbinden.
In der Austausch-Gruppe ist Platz für Privates, Empfehlungen, Fragen, Ratschläge, Second Hand und Plaudern.
3.2 – Kommunikationsregeln
In den Chat-Gruppen achten wir auf einen freundlichen und respektvollen Umgang. Folgende Themen haben in den Für alle Tiere Chat-Gruppen keinen Platz:
- alle Ausschlusskriterien aus 1.2
- Beleidigungen, Diffamierungen und persönliche Angriffe jeglicher Art
- Spam, Werbung und Off-Topic
- Störungen und Trolling
- Dating-Anzeigen
- keine Werbung für speziesistische Parteien
- Petitionen, die keinen direkten Bezug zu Tierrechten haben
Alle Gruppen werden durch Organisator*innen moderiert, die sich das Recht vorbehalten, im Einzelfall Einzelpersonen freundlich auf Fehlverhalten hinzuweisen oder Diskussionen aufzulösen, um einen Safe Space für alle Gruppenmitglieder zu gewährleisten. Nachrichten sollten immer verständlich sein.
4.0 – Verstöße
Es ist wichtig, dass wir als Aktivist*innen im besten Interesse der Gruppe und der Tierrechtsbewegung agieren, weil alle Mitglieder die Gruppe Für alle Tiere und den Veganismus sowie die Tierrechtsbewegung im Allgemeinen vertreten. Wenn eine Person gegen die oben genannten Regeln verstößt, suchen die Organisator*innen ein persönliches Gespräch auf und sprechen eine Verwarnung aus. Wenn Regeln daraufhin erneut missachtet werden, erfolgt zum Schutz der Gruppe ein Ausschluss der betroffenen Person.
Preetz, der 04.05.2025
Satzung »Für alle Tiere e.V.«
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstands
§ 10 Bestellung des Vorstands
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Vereinsordnungen
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
§ 17 Haftpflicht
§ 18 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Für alle Tiere“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kührener Straße 1a, 24211 Preetz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, die
weiteren Geschäftsjahre sind Kalenderjahre.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Absatz 2 AO). Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Tierrechtsveranstaltungen und
Aufklärungsarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht der/dem Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche
dann endgültig entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertretenden zu stellen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen mit
ihrer Auflösung.
(2) Der Austritt ist schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Ende eines
Monats gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nach einem
weiteren Monat nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
c) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen
deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem
Mitglied – sofern möglich – mitgeteilt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied über 18 Jahre hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
(3) Eine freiwillige Aufstockung des Mitgliedsbeitrages durch Spenden liegt im Interesse des
Vereins und wird begrüßt.
(4) Die Rückzahlung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen und Spenden ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
(5) Kommt es zu Rückgaben der Lastschrift, die vom Vereinsmitglied zu vertreten sind, hat es
dem Verein die Kosten der Rücklastschrift zu ersetzen.
(6) Über die gezahlten Mitgliedsbeiträge und die geleisteten Spenden können auf Anforderung
Bescheinigungen ausgestellt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreterin und der/dem Schatzmeisterin und zwei Beisitzenden. Die Stellen der Beisitzenden können aber auch
vakant bleiben.
(2) Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreterin und die/der Schatzmeisterin vertreten den
Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der nachfolgenden Person durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Dies kann in Präsenz oder digital erfolgen. Die
Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreterin, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die der/des Stellvertreterin.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung sowie von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per E-Mail, oder,
wenn nicht angegeben, per Briefpost) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich
a) den Vorstand
b) zwei Kassenprüferinnen.
(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidatinnen keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Als Prüferinnen scheiden die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Einmal jährlich, zu der Mitgliederversammlung, wird die Vereinskasse durch zwei, nicht dem Vorstand angehörende, Kassenprüfer*innen geprüft.
(7) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten.
Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von der/dem Stellvertreterin und bei dessen Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführerin und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Die/der Protokollantin wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 15 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Vereinsordnungen geben.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und die/der
Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Tierschutz.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der
Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des
Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.05.2025 beschlossen. Sie tritt im
Innenverhältnis sofort und im Außenverhältnis mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.